PRÄAMBEL

Die VEACT GmbH (im Folgenden „VEACT“) ist als Servicedienstleisterin tätig, die in ihrem Dienstleistungsportfolio verschiedene Dienstleistungen für ihre Kunden (im Folgenden „Kunde“) im Zusammenhang mit Aktivitäten im Bereich After Sales und damit zusammenhängenden Themenbereichen anbietet.
Dies umfasst insbesondere folgende Produkt- und Leistungsgruppen:

(1)     Zurverfügungstellung von IT-Schnittstellen (DataHub), insbesondere zu Applikationen von Kooperationspartnern,
(2)     Softwarelizenz für die VEACT Plattformen (insbesondere ASMC, VEACT Analytics Plattform) sowie
(3)     Kampagnen über Drittanbieter.

Grundlage für die Bestellung von solchen vorgenannten Diensten sowie Leistungen und damit dem Zustandekommen eines Vertrages zwischen VEACT und Ihnen als Kunde sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der VEACT, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit einem Leistungsabruf durch Auftragsformular oder über das Kundenportal bei uns anerkennen und bestätigen.

Sie können die AGB an dieser Stelle einsehen und bei Bedarf ausdrucken. Selbstverständlich stehen die gegenständlichen AGB auch jederzeit zur Einsicht sowie zum Download für Ihre Unterlagen zur Verfügung.


1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB


1.1. VEACT erbringt alle Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Vertragsbestandteile. Diese sind Grundlage der Leistungserbringung durch VEACT.

Es gelten in der nachfolgenden Anwendungsreihenfolge:

a) der Leistungsabruf (Auftragsformular oder Kundenportal);
b) die Produkt- und Preisangaben;
c) die Leistungsbeschreibung (sofern vorhanden);
d) die Bestimmungen der gesondert abzuschließenden Vereinbarung über den Auftrag zur Datenverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 2 DS-GVO („AVV“); sowie
e) die Bestimmungen der gegenständlichen AGB.

1.2.      Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Vertragsbestandteilen gehen die jeweils in der obenstehenden Reihenfolge vorherigen Bestandteile den in dieser Reihenfolge späteren Bestandteilen vor.

1.3.      Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.4.      Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zu keinem Zeitpunkt Inhalt dieses Vertrages, auch nicht durch spätere Einbeziehung wie z. B. bei Abdruck auf Anschreiben, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

1.5.      VEACT behält sich das Recht vor, die gegenständlichen AGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind etwa solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Zudem können Anpassungen oder Ergänzungen der gegenständlichen AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind. Beabsichtigte Änderungen der gegenständlichen AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich (postalisches Schreiben, Telefax oder E-Mail) mitgeteilt.

1.5.1.   Dem Kunden steht ab Zugang der Änderungsmitteilung das Recht zum Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu. Der Widerspruch muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Fristgerecht ist der Widerspruch, wenn dieser VEACT innerhalb der Widerspruchsfrist zugeht. Widerspricht er der Änderung der AGB, gelten die bislang gültigen AGB ohne Änderungen weiter. Auf Ziffer 9.4.2.1. und 9.4.2.2. wird ausdrücklich hingewiesen. 1.5.2.   Kündigt oder widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, werden die Änderungen mit Ablauf der Frist wirksamer Vertragsbestandteil für die Erbringung der Leistungen durch VEACT. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

2. Leistungen der VEACT



2.1.      Die Art und der Umfang der Leistungen von VEACT ergibt sich aus den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Dienste und Produkte, wie sie insbesondere dem vom Kunden ausgefüllten Leistungsabruf (durch Formular oder Kundenportal), zu entnehmen sind. Im Übrigen ergeben sich Art und Umfang der vertraglichen Leistungen aus der Leistungsbeschreibung, eventuell vereinbarten Zusatzbedingungen sowie diesen AGB.

2.2.      VEACT ist berechtigt, ihre Dienste und Leistungen, insbesondere bei technologischen Weiterentwicklungen und Änderungen von relevanten Rahmenbedingungen für die IT-Sicherheit, im Interesse des Kunden zu ändern und anzupassen, sofern der Vertragszweck für den Kunden nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. VEACT wird den Kunden spätestens sechs Wochen vor der Änderung in Kenntnis setzen. Auf Ziffer 9.4.2.2. wird ausdrücklich hingewiesen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, werden die Änderungen mit Ablauf der Frist wirksamer Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

3. Nachunternehmer



3.1.      VEACT ist berechtigt, für die Leistungserbringung fachlich geeignete und leistungsfähige Nachunternehmer einzusetzen. VEACT stellt dem Kunden bei erstmaligem Leistungsabruf und bei etwaigem Wechsel von Nachunternehmern eine Liste mit den eingesetzten Nachunternehmen auf elektronischem Weg zur Verfügung.

3.2.      VEACT haftet für eingesetzte Nachunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen



4.1.      Für die Erbringung der Leistungen sind die in dem Leistungsabruf (durch Formular oder Kundenportal) bzw. die in der Preisliste der VEACT angegebenen Preise maßgeblich. Sämtliche dort genannten Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro.

4.2.      Jährliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der Bereitstellung der Leistungen durch VEACT, jeweils vollständig für das gesamte Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Sonstige Preise, insbesondere nutzungsabhängige Preise, sind nach Erbringung der Leistung durch VEACT zu zahlen.

4.3.      VEACT kann die Preise für sämtliche Produkte, Leistungen und Lizenzen aufgrund einer Änderung der Geschäftskosten jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende anpassen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll. Eine Anpassung der Preise kann unter Angabe von konkreten Gründen erfolgen, insbesondere bei Änderung der Serverkosten oder der Druckkosten. Beabsichtigte Anpassungen der Preise werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich (postalisches Schreiben, Telefax oder E-Mail) mitgeteilt. Auf Ziffer 9.4.2.2. wird ausdrücklich hingewiesen.

4.3.1.   Dem Kunden steht ab Zugang der Anpassungsmitteilung das Recht zum Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu. Der Widerspruch muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Fristgerecht ist der Widerspruch, wenn dieser VEACT innerhalb der Widerspruchsfrist zugeht. Widerspricht er der Anpassung der Preise, gelten die bislang gültigen Preise ohne Änderungen weiter. Auf Ziffer 9.4.2.1. wird ausdrücklich hingewiesen.

4.3.2.   Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, werden die Änderungen mit Ablauf der Frist wirksamer Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

4.4.      Die Zahlung wird binnen vierzehn Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig, sofern die Parteien schriftlich nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vereinbart haben. Der vom Kunden an VEACT zu zahlende Endpreis ist der Preis im Sinne von Ziffer 4.1. zusätzlich der im jeweiligen Zeitpunkt gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

4.5.      Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung von VEACT angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am siebten Tag nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. Ziffer 4.4.) auf dem Konto der VEACT gutgeschrieben sein.

4.6.      Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

4.7.      Gerät der Kunde mit zwei jeweils fälligen Zahlungen in Verzug, kann VEACT Dienste sperren und die Erbringung etwaiger weiterer Leistungen bis zur Zahlung verweigern.

4.8.      Bei Zahlungsverzug kann VEACT für jede unberechtigte Rücklastschrift Aufwendungsersatz in Höhe der für die Rücklastschrift vom Kreditinstitut tatsächlich angefallenen und von VEACT nachzuweisenden Kosten verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist.

5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden



5.1.      Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erbringung von Diensten und Leistungen der VEACT notwendige Daten vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Adressdaten und die E-Mail-Adresse.

5.2.      Die Parteien sind sich darüber einig, dass VEACT Informationen und Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, auch an die E-Mail-Adresse des Kunden schicken kann. Der Kunde wird die E-Mail-Adresse, die der VEACT gegenüber als Kontaktadresse dient, regelmäßig abrufen.

5.3.      Der Kunde ist verpflichtet, seine Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die VEACT zur Erbringung ihrer Dienste einsetzt, beeinträchtigt wird. Dabei hat der Kunde insbesondere geeignete Schutzprogramme (Firewall und Virenschutz) in jeweils aktueller Version auf der eigenen Computerhardware einzusetzen.

5.4.      Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen. Der Kunde darf Abrufschlüssel nicht duplizieren oder diese auf andere Weise als für die mittels des Leistungsabrufs (durch Auftragsformular oder über das Kundenportal) gebuchten Leistungen verwenden. Der Kunde darf Schutzrechtvermerke, sonstige Rechtsinhabervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale nicht entfernen oder verändern.

5.5.      Der Kunde verpflichtet sich, persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort / Passwort) nicht an andere Personen weiterzugegeben und diese vor dem Zugriff andere Personen geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit vor der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese unverzüglich zu ändern. Auf elektronischen Datenträgern wie PC, USB-Stick und CD-ROM dürfen sie nur in verschlüsselter Form gespeichert werden.

5.6.      Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten in anwendungsadäquaten Intervallen und in geeigneter Form, die er auf die Server von VEACT überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei VEACT liegen.

6. Haftung der VEACT



6.1.      Für Schäden haftet VEACT oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Verletzt VEACT oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den typischen Schaden beschränkt, den VEACT bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte, es sei denn die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.2.      Diese Beschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und / oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3.      Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist ausschließlich der Kunde für die Integrität seiner Daten und deren ordnungsgemäßer Übergabe in die Systeme der VEACT verantwortlich. Sofern der Kunde seine Pflichten in diesem Zusammenhang verletzt und daraus ein Schaden resultiert, ist ausschließlich der Kunde hierfür verantwortlich und stellt VEACT von einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter frei.

6.4.      Kommt es zu Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen in Folge von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen Fällen, in denen die Ursache der Leistungsstörung außerhalb des Verantwortungsbereichs der Vertragsparteien liegt, hat keine der Vertragsparteien diese zu vertreten.

6.5.      Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, Naturgewalten, Pandemien, Epidemien, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Die Parteien werden sich unverzüglich gegenseitig über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

6. Urheberrechte und Nutzung



7.1.      An den Systemen und der Software von VEACT einschließlich der Daten, Datenbanken sowie Grafiken und Formularen bestehen Urheberrechte zugunsten von VEACT.

7.2.      Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrages das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Systeme und die Software von VEACT vertragsgemäß zu nutzen. Eine weitergehende Verwendung ist nicht gestattet. Der Kunde darf, die ihm vertragsgemäß von VEACT eingeräumten Rechte an Dritte weder veräußern noch vermieten oder sonst wie überlassen.

7.3.      Soweit dem Kunden vertraglich die Befugnis zum Einsatz von Software in einem Netzwerk eingeräumt wird, umfasst dies nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Die eventuell eingeräumte Befugnis zum Einsatz von Software in einem Netzwerk umfasst ebenso wenig das Recht, die Software an anderen Betrieben, Betriebsstätten, Filialen oder Geschäftsstellen des Kunden zu nutzen. Für jeden Betrieb, jede Betriebsstätte, Filiale oder Geschäftsstelle des Kunden ist eine gesonderte Lizenzvereinbarung zu treffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7.4       Der Kunde darf keinen Bestandteil der Anwendungen und Daten verkaufen, übertragen, vermieten, unterlizenzieren, verändern, anpassen, übersetzen, zurückentwickeln, dekompilieren oder in seine Komponenten zerlegen. Er darf keine derivativen Produkte schaffen, nicht versuchen, den Quellcode vom Objekt-Code zu ermitteln oder Inhalte oder Software für Zwecke verwenden, die nicht der Nutzung der jeweiligen Anwendung oder anderen von VEACT autorisierten Zwecken dienen.

7.5.      Anwendungen und Daten dürfen nicht ganz oder teilweise kopiert oder für die Öffentlichkeit genutzt werden, wenn dies nicht ausdrücklich zuvor schriftlich von VEACT autorisiert wurde. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Zeit nach Vertragsende.

7.6.      Wurde dem Kunden Software auf Zeit überlassen, ist der Kunde nach Vertragsende nicht mehr zur Nutzung der Systeme und Software der VEACT sowie Daten befugt.  Der Kunde ist verpflichtet, die Deinstallation durch VEACT oder durch einen von ihr Beauftragten zeitnah zu ermöglichen. Ausgenommen sind die vom Kunden bis zur Vertragsbeendigung vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnisse. Der Kunde ist für die Speicherung seiner Arbeitsergebnisse zur anderweitigen, späteren Nutzung selbst verantwortlich.

7.7.      Der Kunde wird diese Verpflichtungen in gleicher Weise seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.

8. Datenschutz



8.1.      Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller in Ausführung der beauftragten Leistungen erlangten Informationen, Unterlagen und Kenntnisse sowie diese vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen. Sowohl VEACT als auch der Kunde stellt sicher, dass eingesetzte Mitarbeiter an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden sind.

8.2       Soweit der Kunde VEACT mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung von personenbezogenen Daten des Kunden und/oder sonstigen Dritten beauftragt, verpflichtet sich VEACT, diese personenbezogenen Daten nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („DSGVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) sowie zu deren Anwendung erlassener Gesetze und Verordnungen, sowie ausschließlich nach den Weisungen des Kunden zu erheben, zu verarbeiten und/oder zu nutzen, insbesondere nicht für andere Zwecke zu verwenden und nicht länger aufzubewahren, als es der Kunde bestimmt. Dabei hat VEACT insbesondere auch sicherzustellen und dem Kunden auf Anfrage nachzuweisen, dass das eingesetzte Personal vor Aufnahme der Leistungserbringung entsprechend auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde. Dies gilt auch im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitungen.

8.3       VEACT erhebt, verarbeitet und/oder nutzt sämtliche personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden gemäß in einem gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO näher festgelegten Bestimmungen. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten seiner Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

8.4.      Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter, für die Vertragserfüllung der Datenverarbeitung unterliegen. Der Kunde ist gegenüber VEACT dafür verantwortlich, gegebenenfalls die Einwilligung seiner Mitarbeiter für die Nutzung der Daten einzuholen.

8.5.      Die konkreten Rechte und Pflichten im Rahmen des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ergeben sich aus der gesonderten schriftlichen Vereinbarung i.S.d. Art. 28 Abs. 3 DSGVO zwischen VEACT und dem Kunden.

8.6.      Im Übrigen richten sich die Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung



9.1.      Vertragsbeginn

9.1.1.   Vorbehaltlich gesonderter Regelungen kommt der Vertrag mit Zugang der Bestell- oder Auftragsbestätigung zustande.

9.1.2.   Der Beginn der Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Leistungsabruf (Formular oder Kundenportal).

9.2.      Leistungsaufnahme Ab Vertragsbeginn stellt VEACT die vertraglich geschuldete Leistung zur Verfügung. Erfolgt die Leistungserbringung durch VEACT erst zu einem späteren Zeitpunkt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um den Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und dem Tag der Leistungsaufnahme. In diesem Fall markiert der Tag der Leistungsaufnahme den Tag für den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Kunden.

9.3.      Vertragslaufzeit und Verlängerung

9.3.1.   Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Leistungsabruf (Formular oder Kundenportal).

9.3.2.   Bei nachträglich beauftragten Upgrades etc. zu Grundleistungen richtet sich die Vertragslaufzeit nach den jeweiligen Grundleistungen.

9.3.3.   Bei einmaligen Leistungen endet die Vertragslaufzeit in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

9.3.4.   Sofern im Leistungsabruf (Formular oder Kundenportal) eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit, solange er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich oder in Textform gekündigt wird. Sofern im Leistungsabruf (durch Formular oder Kundenportal) nichts anderes geregelt ist, betragen die Verlängerungszeiträume jeweils maximal ein Jahr, wenn die Mindestvertragslaufzeit länger als ein Jahr beträgt.

9.4.      Kündigung

9.4.1.   Sofern nichts anderes im Leistungsabruf (Formular oder Kundenportal) vereinbart worden ist gilt bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende.

9.4.2.   Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des bestehenden Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt durch vorstehende Regelungen unberührt.

9.4.2.1. Für VEACT besteht insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde einer Änderung der AGB gemäß Ziffer 1.5.1. widerspricht; der Kunde einer Anpassung der Preise gemäß Ziffer 4.3.1. widerspricht; sich der Kunde beispielsweise trotz zweifacher Mahnung mit Zahlungen im Verzug befindet; im Falle der Einstellung eines Produkts.

9.4.2.2. Für den Kunden besteht insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn VEACT die gegenständlichen AGB gemäß Ziffer 1.5 ändert; VEACT die Preise für die Leistungen in einer Weise anpasst, dass es zu einer Erhöhung der Preise kommt; VEACT Dienste und Leistung in einem Umfang ändert oder anpasst, wodurch entgegen Ziffer 2.2 der Vertragszweck für den Kunden wesentlich beeinträchtigt wird. Dem Kunden steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des bestehenden Vertrages ab Zugang der Änderungsmitteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu.

9.4.3.   Kündigungen dürfen schriftlich oder in Textform erfolgen. Hierzu ist eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird erforderlich. Dies kann insbesondere durch schriftliche postalische Erklärung, E-Mail oder Telefax erfolgen. Fristgerecht ist die Kündigung, wenn diese VEACT innerhalb der Kündigungsfrist nachweislich zugeht.

10. Sonstige Bestimmungen



10.1.    Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Textform i.S.d. § 126b BGB, namentlich einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dies kann insbesondere durch schriftliche postalische Erklärung, E-Mail oder Telefax erfolgen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform des § 126b BGB. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Textformerfordernis.

10.2.    Erfüllungsort ist der Sitz von VEACT in München, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung, insbesondere im Leistungsabruf (Formular oder Kundenportal), vereinbart ist.

10.3.    Für alle Ansprüche gleich welcher Art, die aus oder anlässlich des Vertrages durch Leistungsabruf (Formular oder Kundenportal) entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einschlägigen Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.

10.4.    Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden dem ausschließlichen Gerichtsstand München unterstellt, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Version 5.0 (Stand: 19.10.2021)

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